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   EuGH, 22.05.1980 - 143/79   

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https://dejure.org/1980,1148
EuGH, 22.05.1980 - 143/79 (https://dejure.org/1980,1148)
EuGH, Entscheidung vom 22.05.1980 - 143/79 (https://dejure.org/1980,1148)
EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 1980 - 143/79 (https://dejure.org/1980,1148)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Walsh

    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITNEHMER - BEGRIFF - DEFINITION IM HINBLICK AUF DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN - WIRKUNG - GEGENSTAND

  • EU-Kommission

    Walsh

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Leistungen bei Mutterschaft in Irland ; Anwendung eines Systems der sozialen Sicherheit ; Auslegung und Gültigkeit bestimmter Vorschriften

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 86; ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1; ; VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITNEHMER - BEGRIFF - DEFINITION IM HINBLICK AUF DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN - WIRKUNG - GEGENSTAND - [VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES , ANHANG V , ABSCHNITT I NR. 1]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Leistungen der sozialen Sicherheit; Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten; Vorschriften von Verordnungen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1980, 1639
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.03.1979 - 100/78

    Rossi

    Auszug aus EuGH, 22.05.1980 - 143/79
    Der Insurance Officer schlägt insbesondere unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1976 in der Rechtssache 19/76 (Triches, Sig. 1976, 1243) und vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78 (Rossi, Sig. 1979, 831) vor, die vierte Frage dahin zu beantworten, daß dann, wenn kein Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Entbindung stattgefunden hat, allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteht oder wenn der Betrag der Leistungen bei Mutterschaft geringer ist als der in dem , Staat, in dem die Entbindung stattgefunden hat, gewährte Betrag, Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 die Antragstellerin von der Gewährung der Leistungen bei Mutterschaft in dem erstgenannten Mitgliedstaat vollständig ausschließt.

    Die Kommission trägt außerdem vor, wenn die Leistungen bei Mutterschaft, die von dem Mitgliedstaat zu zahlen seien, in dem die Antragstellerin nicht entbunden habe, höher seien oder würden als die des Staates, in dem sie entbunden habe, sei der erstgenannte Staat nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 100/78, Rossi, gehalten, einen Zusatzbetrag zu zahlen, um zu gewährleisten, daß der Arbeitnehmer die höchste der beiden geschuldeten Leistungen erhalte.

  • EuGH, 07.11.1973 - 51/73

    Smieja / Soziale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 22.05.1980 - 143/79
    Er stützt sich dabei insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 (Bestuur der Sociale Verzekeringsbank/ Smieja, Sig. 1973, 1213).

    In seinem Urteil vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 (Smieja, Sig. S. 1212) hat der Gerichtshof den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Begriff in dem Sinne ausgelegt, daß er die für die in Absatz 1 behandelte.

  • EuGH, 13.07.1976 - 19/76

    Triches / Caisse liégeoise pour allocations familiales

    Auszug aus EuGH, 22.05.1980 - 143/79
    Der Insurance Officer schlägt insbesondere unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1976 in der Rechtssache 19/76 (Triches, Sig. 1976, 1243) und vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78 (Rossi, Sig. 1979, 831) vor, die vierte Frage dahin zu beantworten, daß dann, wenn kein Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Entbindung stattgefunden hat, allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteht oder wenn der Betrag der Leistungen bei Mutterschaft geringer ist als der in dem , Staat, in dem die Entbindung stattgefunden hat, gewährte Betrag, Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 die Antragstellerin von der Gewährung der Leistungen bei Mutterschaft in dem erstgenannten Mitgliedstaat vollständig ausschließt.

    Dieses Ergebnis folge aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 19/76, Triches, auch wenn einzuräumen sei, daß das Mutterschaftsgeld, auf das Frau Walsh nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Anspruch gehabt hätte, höher hätte sein können als das, welches sie nach den Rechtsvorschriften des Staates erhalten hätte, in dem die Entbindung stattgefunden habe.

  • EuGH, 29.09.1976 - 17/76

    Brack / Insurance Officer

    Auszug aus EuGH, 22.05.1980 - 143/79
    Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Randnummern 18 und insbesondere 21 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes vom 29. September 1976 in der Rechtssache 17/76 (Brack/Insurance Officer, Sig. 1976, 1429).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits in seinem Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 17/76 (Brack, Sig. S. 1451) entschieden, daß Abschnitt I Nr. 1 die in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

    33 - Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 1980, Walsh (143/79, Slg. 1980, 1639, Randnr. 2): "Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund der Beiträge, die sie früher zu leisten hatte, Anspruch auf die unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Leistungen hat, verliert die Eigenschaft eines "Arbeitnehmers" im Sinne der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 nicht allein deshalb, weil sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Beiträge leistete und dazu auch nicht verpflichtet war".
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-215/99

    Jauch

    23: - Urteile vom 29. September 1976 in der Rechtssache 17/76 (Brack, Slg. 1976, 1429) und vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 143/79 (Walsh, Slg. 1980, 1639).
  • EuGH, 27.05.1982 - 227/81

    Aubin

    Auf diese Bestimmung könne sich der Kläger dagegen zum einen gegenüber der französischen Verwaltung berufen, damit diese der belgischen Verwaltung den Unterstützungsantrag übermittle, den er eingereicht habe (Rechtssache 143/79, Walsh, Slg. 1980, 1639), und zum anderen der belgischen Verwaltung gegenüber, damit diese den Antrag prüfe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-389/99

    Rundgren

    21: - Urteil vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 143/79 (Walsh, Slg. 1980, 1639, Randnr. 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-347/12

    Wiering

    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 1980, Walsh (143/79, Slg. 1980, 1639, Randnr. 15), über die Leistungen bei Mutterschaft.
  • EuGH, 12.07.1984 - 242/83

    Patteri

    Schließlich untersucht die Kasse die Rechtsprechung zur Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71, zunächst das Urteil Rossi vom 6. Mai 1979 (Rechtssache 100/78, Slg. 1979, 831) und dann die Urteile Walsh vom 22. Mai 1980 (Rechtssache 143/79, Slg. 1980, 1639), Gravina vom 9. Juli 1980 (Rechtssache 807/79, Slg. 1980, 2205) und Jerzak vom 15. September 1983 (Rechtssache 279/82, Slg. 1983, 2603); sie schließt daraus, daß auch diese Rechtsprechung die Frage nach dem Ausmaß der dem Rat durch Artikel 51 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnisse nicht eindeutig beantworte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1980 - 807/79

    Giacomo Gravina und andere gegen Landesversicherungsanstalt Schwaben. -

    In diesem Zusammenhang sollte ich meiner Meinung nach kurz auf die Schlußanträge von Herrn Generalanwalt Capotorti und auf das Urteil der Zweiten Kammer vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 143/79, Walsh/Insurance Officer, (noch nicht veröffentlicht) Bezug nehmen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 140/88

    G. C. Noij gegen Staatssecretaris van Financiën. - Soziale Sicherheit -

    Wie die spanische Regierung zu Recht vorgetragen hat, hat der Gerichtshof aber in seinem Urteil vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 143/79 (Walsh, Slg. 1980, 1639, Randnr. 6) für Recht erkannt, daß "sich aus einigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 [ergibt], daß diese auch auf gewisse Gruppen von Personen anwendbar ist, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht ,Arbeitnehmer' im Sinne des Arbeitsrechts sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1991 - C-215/90

    Chief Adjudication Officer gegen Anne Maria Twomey. - Soziale Sicherheit -

    (3) Urteil vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 143/79 (Slg. 1980, 1639).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.1981 - 99/80

    Maurice Galinsky gegen Insurance Officer. - Soziale Sicherheit: Selbständige

    Dies entspricht der Auffassung des Gerichtshofes in der Rechtssache Brack (obgleich der Gerichtshof die Frage dort offengelassen hat) sowie in der Rechtssache 84/77 (Recq, Slg. 1978, 7) und in der Rechtssache 143/79 (Walsh, Slg. 1980, 1639).
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